Hütchenspieler

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hütchenspieler

Die Angebote auf diesen Seiten richten sich nur an gewerbliche Kunden.

1. Bewilligungen und Gebühren

Der Veranstalter verpflichtet sich, alle notwendigen Genehmigungen wie Tanz- und Aufführungs- bewilligung, bei ausländischen Künstlern Einreise-, Aufenthalts- und Arbeits-bewilligung auf seine Kosten zu besorgen und dem Künstler zuzusenden, falls dies erforderlich ist. Öffentliche oder sonstige Gebühren (z.B. GEMA) sind Sache des Veranstalters.

2. Steuern und Versicherung

Der Künstler erklärt, für seine Steuern und (Sozial-) Versicherungen selbst aufzukommen, d.h. der Veranstalter ist insoweit nicht berechtigt irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Der Veranstalter verpflichtet sich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, um auftretenden Schäden an dme Equipment, der Ausstattung, den Kostümen, dem Künstler oder dessen Begleiter oder Fahrzeugen zu ersetzen. Bei der Verpflichtung von ausländischen Künstlern geht die Ausländersteuer zu Lasten des Veranstalters.

3. Aufenthalt und Auftritt

Der Veranstalter verpflichtet sich, eine abschließbare, der Jahreszeit entsprechend geheizte Garderobe mit Spiegel zu stellen. Speisen und Getränke sind für den Künstler und dessen Begleitpersonen im üblichen Rahmen frei. Licht- und Tontechnik werden seitens des Veranstalters gestellt. Ebenso eine Funkmikrofonanlage oder ein Mikrofon mit ausreichend langem Kabel. Der Künstler ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programmes frei. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt er nicht. Dem Veranstalter sind Art und Charakter der Darbietung bekannt. Bei Gruppen besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung. Bei vereinbarter Übernachtung verpflichtet sich der Veranstalter ein Hotel der gehobenen Mittelklasse inklusive Frühstück in der Nähe des Auftrittsortes auf seine Kosten zu buchen.

4. Gage

Die Gage ist entsprechend der im Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen. Künstler und Veranstalter verpflichten sich ausdrücklich keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben.

5. Bild- und Tonmitschnitt

Der Veranstalter und andere Personen dürfen ohne Zustimmung des Künstlers von seiner Darbietung keinen Mitschnitt auf Bild- oder Tonträgern durchführen. Der Veranstalter trägt Sorge dafür, daß Dritte, insbesondere Gäste von diesem Zustimmungsbedürfnis Kenntnis erlangen.

6. Krankheit

Kann der Künstler wegen Krankheit die Vertragsleistung nicht erbringen, ist er verpflichtet, die Krankheit per ärztliches Attest innerhalb von 2 Wochen nachzuweisen. In diesem Falle entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Ein Ersatztermin muß im beiderseitigen Einverständnis neu vereinbart werden.

7. Film, Funk oder Fernsehen

Für einen Termin des Künstlers bei Film, Funk oder Fernsehen ist der Veranstalter verpflichtet, den Künstler - auch nach Vertragsunterzeichnung - aus diesem Vertrag ohne Anspruch auf Schadensersatz zu entlassen. Der Künstler verpflichtet sich, dem Veranstalter einen solchen Termin unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen des Veranstalters einen Nachweis seiner Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen zu erbringen. Der Künstler ist in diesem Fall zu einer Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages verpflichtet.

8. Veranstalterwechsel

Veranstalterwechsel, auch infolge von Neuverpachtung oder Verkauf und anderem, lösen den Vertrag nicht auf. Der Veranstalter ist für die Übernahme dieses Vertrages durch den neuen Pächter voll haftbar.

9. Höhere Gewalt

Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Veranstalter. Insbesondere bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Veranstalter das alleinige Risiko, d.h. die Gage wird auch bei witterungsbedingtem Ausfall oder Abbruch in voller Höhe fällig. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist der Künstler nicht verpflichtet aufzutreten. In diesem Falle ist trotzdem die Gage in voller Höhe fällig. Bei anderen Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrags bedingen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Rechtsbeziehung

Der Veranstalter erklärt sich mit diesen Bedingungen ohne jeden Widerspruch ausdrücklich einverstanden. In Deutschland und dem Ausland, auch bei Übersetzung in eine andere Sprache, ist der deutsche Text maßgebend für jeden Rechtsstreit. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Vorschriften des BGB. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Reservierungen von Terminen sind bis zum endgültigen Vertragsabschluß unverbindlich. Bei Schuldhafter Vertragsverletzung eines der Vertragspartner, ist die Höhe der Gage als Konventionalstrafe fällig.

11. Änderungen und Nebenabreden

Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen, gleich welcher Art bedürfen in jedem Fall der Schriftform

12. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die diesen Vertrag betreffen wird als Gerichtsstand Hersbruck vereinbart.